GEWÄHRLEISTUNG:
Die Gewährleistung erfolgt nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen.
VERAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN FÜR DAS INLAND
1 – ALLGEMEINES
1.1 Allen unseren Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesondert mit dem Auftraggeber getroffene vertragliche Vereinbarungen zugrunde, soweit letztere in unserer Auftragsbestätigung ausdrücklich aufgeführt sind. Abweichende Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden auch durch Auftragsannahme durch uns nicht Vertragsinhalt. Maßgeblich für den Vertrag ist der Inhalt unserer schriftlichen Auftragsbestätigung.
1.2 Nebenabreden gelten nur dann, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
1.3 Wir behalten uns an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u.ä., Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form -, Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Wir verpflichten uns, die vom Auftraggeber uns gegenüber als vertraulich
bezeichneten Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten gegenüber zugänglich zu machen.
2 – PREIS UND ZAHLUNG
2.1 Die in unserer Auftragsbestätigung aufgeführten Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk, einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und Entladung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
2.2 Sollte anderweitige Zahlungsvereinbarung nicht getroffen sein, ist die Zahlung ohne jeden Abzug an uns wie folgt zu leisten:
– bei einem Auftragswert bis € 25.000,00 innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum
– bei einem Auftragswert über € 25.000,00 ein Drittel unverzüglich nach Eingang der Auftragsbestätigung, ein weiteres Drittel bei Mitteilung der Versandbereitschaft und der Restbetrag innerhalb von 30 Tagen nach Gefahrübergang.
2.3 Das Recht, Zahlungen einzubehalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Auftraggeber nur dann zu, wenn seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
2.4 Bei Überschreitung der Zahlungsfristen sind vom Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe der gesetzlichen Regelung zu zahlen, wobei uns das Recht zusteht, einen uns etwa entstandenen höheren Verzugsschaden gegen Nachweis geltend zu machen.
3 – LIEFERZEITEN, LIEFERVERZÖGERUNG
3.1 Lieferzeiten gelten nur dann als verbindlich vereinbart, wenn diese von uns in unserer Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich zugesichert worden sind. Im Übrigen gelten in Aussicht gestellte Lieferzeiten für uns als unverbindlich.
3.2 Sollten wir im Einzelfall Lieferzeiten verbindlich zugesichert haben, so setzt deren Einhaltung voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen von uns mit dem Auftraggeber geklärt sind und dieser alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie zum Beispiel Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dieses nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dieses gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben.
3.3 Arbeitskonflikte und alle ohne unser Verschulden eintretende Hindernisse bei uns oder unseren Zulieferern, wie zum Beispiel höhere Gewalt, Verkehrs- oder Betriebsstörungen, ungenügende Energie- und Rohstoffversorgung, Ausschuss von Arbeitsstücken für nicht serienmäßige Maschinen, verlängern die Lieferfrist angemessen. Wir werden dem Auftraggeber den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
3.4 Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.
3.5 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu dem Ablauf der Lieferfrist unser Werk verlassen hat oder Versandbereitschaft durch uns gemeldet worden ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die
Meldung der Abnahmebereitschaft.
3.6 Der Auftraggeber kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Auftraggeber kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes
Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dieses nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen unsererseits. Im Übrigen geltend die Regelungen in Ziffer 7.2 unserer Bedingungen.
Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
3.7 Sollten wir in Verzug geraten und erwächst dem Auftraggeber hieraus nachweislich ein Schaden, so ist dieser berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung von uns zu verlangen. Sie beträgt für jede volle
Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Gewährt der Auftraggeber uns im Verzugsfall unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle eine angemessene Nachfrist zur Leistung und wird diese Nachfrist nicht eingehalten, ist der Auftraggeber im
Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Ziffer 7.2 unserer Bedingungen.
4 – VERSAND, ABNAHME, GEFAHRÜBERGANG
4.1 Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, wenn der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, zum Beispiel die Versandkosten oder Anlieferung oder Aufstellung übernommen haben sollten. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist
diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach unserer Meldung über die Abnahmebereitschaft, durchgeführt werden. Der Auftraggeber darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
4.2 Liefergegenstände werden auch bei frachtfreier Lieferung auf Gefahr des Auftraggebers ohne Transportversicherung versandt. Die Gefahr geht mit Absenden der Ware auf den Auftraggeber über, auch wenn wir danach Montageleistungen erbringen sollten.
4.3 Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die uns nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand bzw. Abnahmebereitschaft auf den Auftraggeber über. Wir verpflichten uns, auf Kosten des Auftraggebers solche Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt, vorausgesetzt, dass der Auftraggeber uns dieses vor Auslieferung
ausdrücklich schriftlich mitteilt.
4.4 Teillieferungen sind zulässig, soweit diese für den Auftraggeber zumutbar sind.
5 – EIGENTUMSVORBEHALT
5.1 Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.
5.2 Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Auftraggebers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern der Auftraggeber nicht selber eine entsprechende Versicherung abgeschlossen und uns den Abschluss dieser Versicherung nachgewiesen hat.
5.3 Der Auftraggeber darf den Liefergegenstand vor vollständiger Bezahlung weder veräußern, verpfänden noch zur Sicherung an Dritte übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat uns der Auftraggeber unverzüglich hiervon schriftlich zu benachrichtigen. Etwa durch notwendige Interventionen unsererseits dann anfallende Kosten hat uns der Auftraggeber zu erstatten.
5.4 Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet. Aufgrund des Eigentumsvorbehaltes können wir den Liefergegenstand nur herausverlangen,
wenn wir vom Vertrag zurückgetreten sind.
5.5 Sollte der Auftraggeber die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen. Uns in diesem Fall etwa zustehende weitergehende Rechte, insbesondere auf Schadensersatz, bleiben hiervon unberührt.
5.6 Der Auftraggeber tritt im Voraus alle Forderungen an seine Abnehmer aus Weiterverkauf, Verarbeitung, Einbau oder sonstiger Verfügung über den Liefergegenstand an uns zur Sicherung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung ab. Übersteigt der Wert der abgetretenen
Forderungen unsere Ansprüche aus der Geschäftsverbindung um mehr als 20 %, sind wir auf Verlangen verpflichtet, die darüber hinausgehenden Sicherungen an den Auftraggeber zurückzuübertragen.
6 – MÄNGELANSPRÜCHE
Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leisten wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich der Regelungen in Ziffer 7 dieser Bedingungen – Gewähr wie folgt:
SACHMÄNGEL
6.1 Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach unserer Wahl nachzubessern oder nachzuliefern, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen sollten. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
6.2 Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat uns der Auftraggeber nach Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls sind wir von der Haftung für die hieraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der
Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir in diesen Fällen sofort zu verständigen sind, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
6.3 Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden Kosten tragen wir – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellen sollte – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Wir tragen außerdem die Kosten des Aus- und Einbaues sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit
hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung für uns eintritt.
6.4 Der Auftraggeber hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn wir – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle eine uns vom Auftraggeber gesetzte angemessene Frist zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lassen sollten. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Auftraggeber
lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt in allen anderen Fällen ausgeschlossen. Weitere Ansprüche bestimmen sich nach Ziffer 7 dieser Bedingungen.
6.5 Für folgende Fälle ist jedwede Gewähr unsererseits ausgeschlossen:
Für Schäden am Liefergegenstand durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung durch den Auftraggeber, nicht ordnungsgemäße Wartung, Einsatz von ungeeigneten oder uns vor Auslieferung vom Auftraggeber nicht bekannt gegebene Betriebsmittel,
mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse – soweit sie nicht von uns zu verantworten sind.
6.6 Sollte der Auftraggeber oder ein von ihm eingeschalteter Dritter unsachgemäß nachbessern, besteht keine Haftung unsererseits für die hieraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für solche Änderungen des Liefergegenstandes, die der Auftraggeber ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung am Liefergegenstand vorgenommen haben sollte.
RECHTSMÄNGEL
6.7 Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, werden wir dem Auftraggeber auf dessen Kosten grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in einer für den Auftraggeber zumutbaren Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dieses zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Auftraggeber zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch uns ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus werden wir den Auftraggeber von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.
6.8 Unsere in Ziffer 6.7 dieser Bedingungen genannten Verpflichtungen sind vorbehaltlich der Regelungen in Ziffer 7.2 für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend. Unsere in Ziffer 6.7 dieser Bedingungen genannten Verpflichtungen bestehen nur dann, wenn
– der Auftraggeber uns unverzüglich von den geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet haben sollte; und
– der Auftraggeber uns in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. uns die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Abschnitt 6.7 ermöglicht haben sollte; und
– uns alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungenvorbehalten bleiben; und
– der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Auftraggebers beruht; und
– die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Auftraggeber den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.
7 – HAFTUNG
7.1 Wenn der Liefergegenstand durch unser Verschulden infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des
Liefergegenstandes vom Auftraggeber nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Auftraggebers die Regelungen der Abschnitte Ziffer 6 und 7.2 dieser Bedingungen entsprechend.
7.2 Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur
a) bei Vorsatz
b) bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter
c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit
d) bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben sollten
e) bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragsverpflichtungen haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Jedwede weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
8 – VERJÄHRUNGEN
Alle uns gegenüber etwa bestehenden Ansprüche des Auftraggebers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt ab Gefahrübergang gemäß Ziffer 4 dieser Bedingungen. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt Ziffer 7 a) – e) gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerkes oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihren üblichen Verhandlungsweisen für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen
Mangelhaftigkeit verursacht haben.
9 – SOFTWARENUTZUNG
Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Auftraggeber ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf den dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem
System ist untersagt. Der Auftraggeber darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyrightvermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung unsererseits zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und der Dokumentationen einschließlich der Kopien stehen uns bzw. dem Softwarelieferanten zu. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.
10 – ANWENDBARE RECHTE, GERICHTSSTAND
10.1 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.
10.2 Ausschließlicher Gerichtsstand ist das für unseren Sitz örtlich zuständige Gericht. Wir sind jedoch berechtigt, hiervon abweichend auch am Hauptsitz des Auftraggebers Klage zu erheben.